1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden, soweit nicht Individualvereinbarungen anderslautende Regelungen treffen. Geschäftsbedingungen unseres Kunden, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen oder diese ergänzen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir hätten den Bedingungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen die Lieferung ausführen. Wurde unser Kunde nicht bei Vertragsschluss auf die Geltung unserer Geschäftsbedingungen hingewiesen oder erfolgte dieser Hinweis nicht bei anderer Gelegenheit, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn unser Kunde diese aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müsste.
1.2 Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB.
1.3 Mit Ausnahme von Ziff. 13.5 gelten unsere Bedingungen auch ohne gesonderten Hinweis für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden.
1.4 Daneben gilt für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie das Deutsche Internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.
1.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder durch hierfür besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich oder von der Geschäftsführung des Lieferanten oder von diesem besonders Bevollmächtigten schriftlich bestätigt werden.
2. Preise und Zahlungen
2.1 Unsere Preise für Lieferungen gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk frei Lkw/Waggon verladen ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung.
2.2 Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn- und Materialkosten, Erhöhung der Umsatzsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so sind wir berechtigt, den Vertragspreis im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage zu erhöhen. Dies gilt auch für Abrufaufträge.
2.3 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der vereinbarten Währung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt und ist aus dem Rechnungswert ab Lieferwerk zu ermitteln.
2.4 Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag frei verfügen können. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Falle zu Lasten unseres Kunden. Wird Wechselzahlung vereinbart, so soll die Laufzeit der Wechsel 90 Tage vom Rechnungsdatum ab gerechnet nicht übersteigen.
2.5 Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.
2.6 Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.
2.7 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder von uns anerkannte Gegenforderungen handelt. Das Gleiche gilt für das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten an den in unseren Rechnungen genannten Beträgen. Die Beschränkung oder den Ausschluss unserer Aufrechnungsrechte lehnen wir ausdrücklich ab.
2.8 Im Falle der Einzugsermächtigung im Rahmen des SEPA Lastschriftverfahrens gilt ein verkürzter Zeitraum für die Übermittlung der Pre-Notification von mindestens drei Tagen vor Durchführung der Abbuchung als vereinbart, wobei wir jedoch berechtigt sind, einen längeren Zeitraum für die Pre-Notification zu nutzen.
3. Lieferungen und Lieferfristen
3.1 Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, wie z. B. Zahlungsverzug und -einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden offensichtlich ist.
3.2 Die von uns zur Lieferung angegebenen Termine sind „Circa“-Termine. Fix-Termine müssen von uns – als solche ausdrücklich bezeichnet – schriftlich bestätigt werden. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
3.3 Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Bei entsprechender vorheriger Information sind wir auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
3.4 Bei Abrufaufträgen gilt eine angemessene Lieferfrist als vereinbart, die 6 Wochen nach Abruf nicht unterschreiten darf. Sind Fertigungs- und Abnahmetermine nicht vereinbart, können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt unser Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach Absendung unseres diesbezüglichen Schreibens nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadenersatz zu verlangen und/oder vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn nach Ablauf der Lieferfrist der Vertragsgegenstand oder Teile hiervon nicht bezogen oder durch Verschulden unseres Kunden nicht abgeliefert sind.
3.5 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadenersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh und Betriebsstoffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Unterlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unserer eigenen Betriebe abhängig ist, eintreten. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
3.6 Unser Kunde kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch gegen uns wegen Pflichtverletzung kommt nur nach Ziff. 9 in Betracht.
4. Versand und Gefahrtragung
4.1 Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt durch uns ab Werk auf Gefahr unseres Kunden, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Der Vertragsgegenstand wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung unseres Kunden versichert.
4.2 Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem vereinbarten Termin, so erfolgt der Versand durch uns mittels einer uns günstig erscheinenden Versandart auf Rechnung unseres Kunden.
4.3 Bei einem Verkauf ab Werk platzieren wir die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel.
4.4 Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert oder liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Die Verwahrung des Vertragsgegenstandes erfolgt dann im Namen und auf Kosten unseres Kunden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, auch künftiger Forderungen, die uns gegen unseren Kunden zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch bei Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos.
5.2 Die Vorbehaltsgegenstände sind auf Kosten unseres Kunden sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf unser Verlangen hin besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, Untergang und Abhandenkommen zu versichern. Der entsprechende Abschluss ist uns von unserem Kunden auf Verlangen vorzulegen. Unser Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an uns ab und willigt in die Auszahlung an uns ein. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten sowie dazu gegebenenfalls den Betrieb und die Räume unseres Kunden durch von uns Beauftragte betreten zu lassen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Vertragsgegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
5.3 Unser Kunde ist stets widerruflich und solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, unser Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. In diesem Fall oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten, gleich in welchem Wert oder Zustand, oder bei Einbau tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus diesen Lieferungen die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadenersatzansprüche in Höhe des Rechnungswertes unserer Lieferungen an uns ab.
5.4 Wird unser Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder vermischt oder umgebildet, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Umbildung für uns, jedoch ohne Gewähr, vorgenommen. In all diesen Fällen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltseigentums zu den neuen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung zu.
5.5 Im Falle eines Abtretungsverbotes bei Weiterveräußerung, bei Einbau oder bei Zahlungsverzug ist unser Kunde verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, die dem Rechnungswert unserer Lieferung entspricht. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung beim Drittschuldner direkt einzuziehen.
5.6 Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch unseren Kunden wie Verpfändung, Sicherungsabtretung und Übereignung unseres Vorbehaltseigentums. Unser Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Gegenstände und Forderungen wie z. B. Pfändungen und jede Art einer Beeinträchtigung unseres Eigentums erfolgen. Er hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.
5.7 Übersteigt der realisierbare Wert der uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Schadenersatz und Rücktritt
6.1 Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Kunden nicht eingehalten, stehen uns die Rechte aus § 288 BGB (Geltendmachung von Verzugszinsen) zu.
6.2 Kommt unser Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreteren höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden im Sinne von Ziff. 3.1 ergeben.
7. Ausfuhr / Gelangensbestätigung
7.1 Soweit Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei sind, ist unser Kunde verpflichtet, auf Verlangen und nach unseren Vorgaben an der Ausstellung etwaig nach deutschem Umsatzsteuerrecht in diesem Zusammenhang erforderlicher Liefernachweise (etwa eine den Anforderungen des § 17 a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Gelangensbestätigung, mit der bestätigt wird, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist) sowie sonstiger Dokumente mitzuwirken. Eine derartige Mitwirkungspflicht trifft unseren Kunden auch dann, wenn die Lieferung die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach § 25b UStG erfüllt und wir aus diesem Grund die nach deutschem Umsatzsteuerrecht erforderlichen Liefernachweise (etwa eine Gelangensbestätigung oder andere gleichberechtigte Nachweise) benötigen. Soweit nicht abweichend von uns vorgegeben, muss die Gelangens-bestätigung mindestens den Namen und die Anschrift des Empfängers, die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, Ort und Datum des Erhalts der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Falle der Beförderung durch den Kunden Ort und Datum des Endes der Beförderung in dem anderen EU-Mitgliedstaat sowie das Ausstellungsdatum enthalten.
7.2 Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart oder von uns vorgegeben, muss der Kunde zur Abgabe der Gelangensbestätigung ein von uns bereitgestelltes Muster verwenden und die Gelangensbestätigung handschriftlich unterschreiben bzw. auf Anforderung elektronisch übermitteln. Im Falle der Übermittlung der Gelangensbestätigung per E-Mail hat unser Kunde erforderlichenfalls eine Zustimmungserklärung zum elektronischen Erhalt der Gelangensbestätigung (Selbstabholer) zu erteilen. Die Gelangensbestätigung darf von unserem Kunden erst erteilt werden, nachdem die Ware tatsächlich im anderen EU-Mitgliedsstaat angekommen ist.
7.3 Unser Kunde hat uns sämtliche uns in Ermangelung o.g. Belegnachweise sowie im Falle seiner mangelnden Mitwirkung tatsächlich entstehenden Folgekosten, z.B. nachträgliche Mehrwertsteuerberechnung und auch sonstigen entstehenden Schaden zu erstatten.
8. Gewährleistung
8.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl., für die wir insoweit keine Haftung übernehmen. Mit der vereinbarten Beschaffenheit ist die Zusicherung einer Eigenschaft bzw. die Übernahme einer Garantie z. B. im Sinne von § 443 BGB nicht verbunden. Wegen einer Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten unserer Produkte übernehmen wir keine Gewährleistung für die tatsächlichen Verwendungsmöglichkeiten und konkreten Einsatzbedingungen unserer Produkte beim Kunden, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde und uns die konkreten Einsatzbedingungen vor Ort in korrekter Weise vom Kunden schriftlich und zutreffend geschildert wurden. Wir haften grundsätzlich nicht für Auskünfte oder Beratungen, sofern diese im Einzelfall nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind. Auskünfte und Beratungen im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Abwicklung eines Auftrages sind grundsätzlich keine wesentlichen Vertragspflichten und unterliegen einer Haftung im Übrigen nur bei grobem Verschulden, unter Beschränkung auf den vorhersehbaren Schaden.
8.2 Bei Käufen haften wir für Mängel unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a) Hinsichtlich der Rüge- und Untersuchungspflicht des Kunden gilt die Regelung des § 377 HGB.
b) Unser Kunde hat unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere repräsentative Prüfmuster zu überlassen und alle zumutbaren Mitwirkungen an der Fehlerbeseitigung zu erbringen. Anderenfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.
c) Wir leisten ab Ablieferung 1 Jahr Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung. Vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht im Lieferantenregress (§ 478 BGB) und für den Fall der Arglist. Das Gleiche gilt für die in Ziff. 9.2 geregelten Schadensersatzansprüche und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesem Fall gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Gleiches gilt für Bauwerke und neu hergestellte Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
d) Bei unsachgemäßer Verwendung, Behandlung und Lagerung des Vertragsgegenstandes, Nichtbeachtung unserer Hinweise und Richtlinien, Beschädigung und Vernichtung des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang entfallen Gewährleistungsansprüche.
e) Der Produktionsprozess von technisch komplexen Produkten, in den auch natürliche Rohstoffe einfließen, kann naturgemäß zu Abweichungen diverser Parameter und Eigenschaften, u.a. in Abmessungen und Material der Produkte führen. Derartige handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material stellen keinen Mangel dar, sofern sie die Funktionalität und den generellen Verwendungszweck unserer Produkte nicht nachteilig beeinträchtigten und berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und unsere Werks-Normen.
f) Mehr- und Minderlieferungen in Menge und Stückzahl sind bis zu 10 % zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
g) Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann unser Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein Rücktrittsrecht besteht allerdings nicht bei einem unerheblichen Mangel. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 9, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
9. Sonstige Haftung
9.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere jegliche Form von Schadensersatzansprüchen, namentlich für Mangelfolgeschäden werden ausgeschlossen. Insbesondere haften wir, soweit dies im jeweiligen Einzelfall rechtlich zulässig ist, nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa Ein- und Ausbaukosten (d.h. auf Ersatz von Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache nach § 439 Abs. 3 BGB, bzw. nach § 445a BGB bzw. nach § 475 Abs. 4 und 6 BGB).
d) Sollte eine Haftung nach den vorangegangenen Absätzen bestehen, wird diese, soweit im Einzelfall jeweils zulässig, im Hinblick auf etwaig von uns zu ersetzende Aufwendungen, soweit diese nachgewiesen sind, auf einen Betrag in Höhe des Doppelten des Netto-Verkaufspreis des jeweils mangelhaften Liefergegenstandes sowie im Übrigen auf die uns durch unsere Haftpflichtversicherung abgedeckten Ansprüche beschränkt.
9.3 Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung und Personenschäden.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (Insbesondere nach §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Geheimhaltung
Unser Kunde ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut wurden oder ihm bei Gelegenheit der Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden sowie während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zu verwerten und Dritten gegenüber geheim zu halten.
11. Schutzrecht
11.1 Druck-, Stanz- oder Prägestücke und Muster, die wir anfertigen, verbleiben unser Eigentum.
11.2 Die Urheber- und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Dekoren, Prägungen und Mustern stehen uns zu, und zwar auch dann, wenn unser Kunde hierfür die Kosten übernommen hat.
12. Fernabgabe
12.1 Der Vertrag kommt im Falle der Fernabgabe durch Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande, die dem Kunden unverzüglich nach dessen vollständig und richtig ausgefüllter Bestellung nach unserer Wahl schriftlich, per EMail, per Telefax oder über das Internet übermittelt wird.
12.2 Sofern der Kunde von seinem Rückgaberecht gemäß Ziff. 12 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch macht und er die Ware zwischen Lieferung und Rücksendung benutzt hat, hat er den Wert der von ihm bezogenen Nutzung zu erstatten.
12.3 Für den Untergang oder die Verschlechterung der Ware sowie für die Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen der Lieferung und einer Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Eine weitergehende Schadensersatzpflicht des Kunden bei einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der Rücksendepflicht richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Kunden obliegt es, vor Rücksendung der Ware einen den Wiederverkauf förderlichen Zustand des Produktes herzustellen, insbesondere die Ware in der vollständigen Originalverpackung zurückzusenden.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1 Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch den Kreditversicherern die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.
13.2 Die Abtretung von Ansprüchen, die unserem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.
13.3 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.4 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser jeweiliges Lieferwerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Gesellschaft.
13.5 Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solcher aus Wechsel, Scheck und anderen Urkunden, ist der Sitz unserer Gesellschaft, wenn unser Kunde Kaufmann ist oder in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt hat, Kaufmann im Sinne des HGB zu sein.
Hier finden Sie unsere AGB zum Download.
Pfleiderer Deutschland GmbH, Ingolstädter Str. 51, D-92318 Neumarkt
Tel.: +49 (0) 9181 28-0
Stand: Januar 2018