Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.           Allgemeines

1.1         Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen (insbesondere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtsbeziehungen) zwischen uns und unserem Kunden.

1.2         Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen die Lieferung ausführen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die jeweils aktuelle Fassung ist abrufbar unter www.pfleiderer.com/dach-de/agb .

1.3         Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

1.4         Daneben gilt für diese AVB und die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

1.5         Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

1.6         Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.7         Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2.           Vertragsschluss

2.1         Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2         Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3         Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

 

3.           Preise und Zahlungen

3.1         Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise EXW (Incoterms 2020) ab dem Standort des jeweils produzierenden Werkes bzw. einem von uns in der Auftragsbestätigung benannten Ort, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben, netto zuzüglich einer etwa anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Preis kann sich bei handelsüblichen Abweichungen nach Ziffer 8.7 ihrem Umfang entsprechend ändern.

3.2         Wir behalten uns das Recht vor, durch rechtzeitige Mitteilung an den Kunden vor Auslieferung der Ware, den Preis der Ware soweit anzuheben, wie es erforderlich oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist, um eine Erhöhung unserer Kosten auszugleichen, die auf einen externen Faktor zurückzuführen ist, der außerhalb unserer Kontrolle liegt (wie z.B. Wechselkursschwankungen, Währungsregulierung, Änderung von Zöllen, erheblicher Anstieg der Material und Herstellungskosten). Wir gewähren eine Preissenkung, wenn externe Kosten (wie z.B. Zölle) sinken oder wegfallen, wozu der Kunde von uns Auskunft über die jeweiligen uns entstehenden Kosten verlangen kann. Der Preis wird soweit nicht angepasst, wie der Anstieg bei einem Kostenfaktor durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen kompensiert wird.

3.3         Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Skonto wird nur nach besonderer ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung gewährt, wobei für die Skontofrist ausschließlich das in der Rechnung angegebene Zahldatum maßgeblich ist sowie nur der Warenwert selbst (ohne Fracht- oder sonstige Kosten) einem Skontoabzug unterliegt.

3.4         Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Sitz in Neumarkt.

3.5         Mit Ablauf der in Ziffer 3.3 Satz 1 genannten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.6         Zahlungen sind erst bewirkt, wenn sie dem von uns genannten Bankkonto gutgeschrieben sind. Der Kunde kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

3.7         Teillieferungen nach Ziffer 4.3 werden sofort berechnet und unsere jeweiligen Zahlungsansprüche jeder für sich nach Ziffer 3.3 Satz 1 zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.

3.8         Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche handelt. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. Ziffer 8.9 dieser AVB, unberührt. Die Beschränkung oder den Ausschluss unserer Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte lehnen wir ausdrücklich ab.

3.9         Im Falle der Einzugsermächtigung im Rahmen des SEPA Lastschriftverfahrens gilt ein verkürzter Zeitraum für die Übermittlung der Pre-Notification von mindestens drei Tagen vor Durchführung der Abbuchung als vereinbart, wobei wir jedoch berechtigt sind, einen längeren Zeitraum für die Pre-Notification zu nutzen.

3.10       Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung des Preises durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, wie z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung zur Erbringung der Gegenleistung oder von Sicherheiten, insbesondere in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung nach Wahl des Schuldners – vom Vertrag zurückzutreten und/oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz zu verlangen. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

4.           Lieferfristen und Lieferverzug

4.1         Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

4.2         Die von uns zur Lieferung angegebenen Termine sind „Circa“-Termine. Fix-Termine müssen von uns – als solche ausdrücklich bezeichnet – schriftlich bestätigt werden.

4.3         Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind; Teillieferungen sind dem Kunden zumutbar, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten (es sei denn wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit) entstehen. Bei entsprechender vorheriger Information sind wir – soweit nichts anderes vereinbart ist – auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.

4.4         Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.5         Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.6         Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

5.           Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Lieferverzug

5.1         Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2020) ab dem Standort des jeweils produzierenden Werkes oder einem anderen von uns bei Vertragsschluss benannten Standort, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware zu verladen. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung erfolgt nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik auf Kosten und Gefahr des Kunden bzw. dessen Transportperson. Von uns vorgenommene Unterstützungshandlungen beim Platzieren der Ware auf dem Transportfahrzeug erfolgen daher ausschließlich auf Weisung und Gefahr des Kunden, der entsprechend geschulte Transportpersonen einsetzt. Der Kunde bzw. dessen Transportperson stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel und übernimmt die vollständige Verantwortung bezüglich der für den anschließenden Transport erforderlichen Ladungssicherung.

5.2         Die für den Ausfuhrvorgang benötigen Zolldokumente (Zollrechnung, Lieferschein, Ausfuhranmeldung) werden von uns als zollrechtlichem Ausführer erstellt und zusammen mit der Ware in Papierform an die Transportperson übergeben, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

5.3         Für die Einfuhrverzollungsvorgänge im Bestimmungsland ist unser Kunde verantwortlich. Die Verzollung im Einfuhrland ist nicht in unserem Namen und/oder auf unsere Rechnung durchzuführen; der Kunde oder in seinem Auftrag handelnde Dritte sind von uns nicht bevollmächtigt. Lieferungen 'frei Haus' sind nicht möglich. Sämtliche Kosten, die im jeweiligen Empfangsland im Rahmen der Zollabwicklung anfallen (wie z.B. Einfuhrabgaben, Brokeragekosten, Lager-, Bearbeitungs- und sonstige Gebühren), gehen vollständig und ausschließlich zu Lasten des Kunden.

5.4         Für die sachgerechte Entsorgung von Transport- und Umverpackungen ist der Kunde nach den aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

5.5         Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

5.6         Der Vertragsgegenstand wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung unseres Kunden versichert.

5.7         Ist eine Lieferung nach Ziffer 5.1 vereinbart und erfolgt die hierzu durch den Kunden erforderliche Abholung nicht zum vereinbarten Termin, so gerät unser Kunde in Annahmeverzug, ohne dass es hierzu einer gesonderten Mahnung bedarf. Dies gilt nicht, wenn wir außerstande sind, die Leistung zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit, zu bewirken. Sollte eine Abholung nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem vereinbarten Termin geschehen, so sind wir berechtigt, die Hinterlegung der Ware gem. § 373 HGB auf Gefahr und Kosten des Kunden in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu veranlassen.

5.8         Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung. Die Pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Nettopreises (Lieferwert) der Ware mit dessen Annahme sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

6.           Eigentumsvorbehalt

6.1         Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag unser Eigentum.

6.2         Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

6.3         Die Vorbehaltsware ist auf Kosten unseres Kunden sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf unser Verlangen hin besonders zu kennzeichnen und auf Kosten des Kunden gegen Beschädigung, Untergang und Abhandenkommen zum Neuwert zu versichern. Der entsprechende Abschluss ist uns von unserem Kunden auf Verlangen vorzulegen. Unser Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an uns ab und willigt in die Auszahlung an uns ein.

6.4         Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Herausgabeverlangen des Vertragsgegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.5         Unser Kunde ist stets widerruflich und solange er nicht in Zahlungsverzug ist, berechtigt, unser Vorbehaltseigentum zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

6.6         Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

6.7         Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten aus der Geschäftsverbindung unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

7.           Lieferbeschränkungen

7.1         Wir verpflichten uns, die Waren ausschließlich im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Europäischen und nationalen Rechts, und insbesondere der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 weiter zu betreiben, verkaufen, liefern oder Ähnliches.

7.2         Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen und/oder internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere (US-re-) exportkontrollrechtliche sowie Embargovorschriften oder sonstige Ausfuhrbeschränkungen nationaler oder internationaler Natur entgegenstehen. Der Kunde hat beim Weiterverkauf und der Weitergabe unserer Waren an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (insbesondere US-Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weiterverkauf unserer Produkte an Dritte die (re-) exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten.

7.3         Der Kunde wird vor Weiterverkauf und Weitergabe unserer Waren an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass

7.3.1      die Bestimmungen und Bedingungen sämtlicher jeweils einschlägiger und aktuell geltender Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend Rechtsgeschäfte mit dort gelisteten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden;

7.3.2      er nicht durch einen Verkauf oder Weitergabe unserer Waren oder Erbringung von Serviceleistungen mit Bezug zu diesen an Dritte gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Geschäfte im Inland und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; und

7.3.3      unsere Waren ausdrücklich nicht an Dritte zur militärischen, insbesondere verbotenen oder genehmigungspflichtigen rüstungsrelevanten, kern- oder waffentechnischen Verwendung geliefert werden, ausgenommen, die erforderliche Genehmigungen liegt vor und verstoßen nicht gegen andere aktuell gültige internationale Sanktionsvorschriften. Der Kunde hat uns über eine militärische Endverwendung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 zu informieren, sollte ihm diese bekannt sein.

7.4         Der Kunde hat nach entsprechender Aufforderung für durch uns, bei uns oder aufgrund externer Anforderungen durch beispielsweise Behörden (z.B. Zollverwaltung, BAFA, Bundeswirtschaftsministerium) durchzuführende Exportkontrollprüfungen unverzüglich alle Informationen und/oder ihm vorliegende Dokumentation über

•             den Endempfänger

•             den Endverbleib

•             den Verwendungszweck

•             sonstige erforderliche exportkontrollrechtliche Informationen

der seitens des Kunden an Dritte gelieferten Produkte, von uns und von ihm gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erbrachte Serviceleistungen sowie diesbezüglich geltende exportkontrollrechtliche Beschränkungen zur Verfügung zu stellen.

7.5         Wir dürfen jegliche Sendung der betroffenen Ware stunden, aussetzen und stoppen bis die in dem Auskunftsersuchen nach Ziffer 7.4 geforderten Informationen vorgelegt werden.

7.6         Sollte eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein, so dürfen wir die Ausfuhr der betroffenen Ware stunden, aussetzen oder stoppen bis eine Genehmigung erteilt wird oder den Auftrag stornieren, sofern die Erteilung der Genehmigung versagt wird.

7.7         Sollte eine Ware nach dem Abschluss des Verkaufsvertrages aufgrund einer Rechtsänderung genehmigungspflichtig sein, so dürfen wir die Ausfuhr der betroffenen Ware stunden, aussetzen, stoppen, bis die erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Sollte die Ausfuhrgenehmigung versagt werden, dürfen wir den Vorgang stornieren.

Sollten darüber hinaus Lieferbeschränkungen bestehen, die nach Vertragsabschluss bekannt oder gültig werden (z.B. Embargomaßnahmen), so dürfen wir die Ausfuhr der betroffenen Ware stunden, aussetzen, stoppen oder stornieren.

7.8         Wir haften nicht für Schäden oder Folgeschäden, die dem Kunden durch Stornierung oder Verzögerung der Versendung aufgrund eines oder mehrerer der in vorstehenden Absätzen genannten Fälle entstehen, es sei denn, dass die schadensverursachende Verzögerung durch Vorsatz, grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen durch uns verursacht wurde. Der Kunde haftet uns gegenüber für eine Stornierung oder Verzögerung aufgrund eines oder mehrerer der in vorstehenden Absätzen genannten Fälle auf Schadenersatz, soweit er dies zu vertreten hat. Etwaige Umgehungen handelspolitischer Maßnahmen durch den Kunden erfolgen ohne Wissen und Genehmigung durch uns. 

7.9         Der Kunde hat uns von sämtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung oder Verletzung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden uns gegenüber geltend gemacht werden, sofort und unverzüglich in vollem Umfang freizustellen, und verpflichtet sich, uns  alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten, etc.) zu ersetzen. Wir sind berechtigt, Anzahlungen zu verlangen.

 

8.           Gewährleistung

8.1         Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 ff.BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch unseren Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

8.2         Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

8.3         Mit der vereinbarten Beschaffenheit ist die Übernahme einer Garantie z. B. im Sinne von § 443 BGB nicht verbunden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Damit eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt, bedarf es unserer Zustimmung. Hierzu hat uns der Kunde die konkreten Einsatzbedingungen vor Ort in korrekter Weise schriftlich und zutreffend zu schildern. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

8.4         Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

8.5         Bei unsachgemäßer Verwendung, Behandlung und Lagerung der Ware, Nichtbeachtung unserer Hinweise und Richtlinien, Beschädigung und Vernichtung der Ware nach Gefahrübergang bestehen durch die dadurch verursachten Mängel keine Gewährleistungsansprüche.

8.6         Der Produktionsprozess von technisch komplexen Produkten, in den auch natürliche Rohstoffe einfließen, kann naturgemäß zu Abweichungen diverser Parameter und Eigenschaften, u.a. in Abmessungen und Material der Produkte führen. Derartige handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material stellen keinen Mangel dar, sofern sie die Funktionalität und den Verwendungszweck unserer Produkte nicht nachteilig beeinträchtigen und berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes, soweit die Abweichungen für den Kunden zumutbar sind. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und unsere Werks-Normen die auf unserer Homepage unter folgendem Link eingesehen werden können: www.pfleiderer.com/dach-de/service/downloads

8.7         Mehr- und Minderlieferungen in Menge und Stückzahl sind produktionsbedingt in handelsüblicher Höhe bis zu 10 % zulässig.

8.8         Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.9         Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

8.10       Unser Kunde hat uns bzw. unseren Beauftragten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und uns insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben, sowie repräsentative Prüfmuster zu überlassen.

8.11       Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde nicht.

8.12       Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

8.13       Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau oder die Entfernung der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau oder die Anbringung einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

8.14       Falls die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos verstrichen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann unser Kunde auch vom Kaufvertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein Rücktrittsrecht besteht allerdings nicht bei einem unerheblichen Mangel.

8.15       Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffern 9 und 10, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

 

9.           Sonstige Haftung

9.1         Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

9.2         Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a)           für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;

b)           für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3         Über Ziffer 9.2 hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere jegliche Form von Schadensersatzansprüchen, namentlich für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.

9.4         Die sich aus Ziffer 9.2 und Ziffer 9.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.5         Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

10.         Verjährung

10.1       Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2       Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444 ff. BGB).

10.3       Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 9.2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

11.         Geheimhaltung

Unser Kunde ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut wurden oder ihm bei Gelegenheit der Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden sowie während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zu verwerten und Dritten gegenüber geheim zu halten.

 

Vorgeschriebenes gilt nicht für Informationen, welche

a)           zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Kunden - allgemein bekannt werden,

b)           bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung ohne Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig bekannt waren,

c)            nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter dem Empfänger ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung gegenüber dem Kunden verpflichtet ist,

d)           selbständig entwickelt worden sind, ohne dass die von Pfleiderer übermittelten Informationen benutzt wurden,

e)           durch eine zulässige Analyse öffentlich erhältlicher Dienstleistungen oder Produkte bekannt werden, oder

f)            aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen, wobei in letzterem Fall Pfleiderer unverzüglich umfassend vom Kunden informiert wird.

 

12.         Schutzrecht

12.1       Druck-, Stanz- oder Prägestücke und Muster, die wir anfertigen, verbleiben in unserem Eigentum.

12.2       Die Urheber- und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Dekoren, Prägungen und Mustern behalten wir uns vor.

 

13.         Sonstige Bestimmungen

13.1       Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der DSGVO zu verarbeiten, insbesondere auch den Kreditversicherern die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln. Unsere Datenschutzerklärung ist einsehbar unter www.pfleiderer.com/dach-de/datenschutz, aus der sich Informationen über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung ergeben.

13.2       Die Abtretung von Ansprüchen, die unserem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

13.3       Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.4       Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Neumarkt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

Hier können Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen.​​​​​​​


Pfleiderer Deutschland GmbH, Ingolstädter Str. 51, D-92318 Neumarkt
Tel.: +49 (0) 9181 28-0

Stand: Mai 2023

Kontakt
Ihre Produktanfrage (0)