Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Werkleistungen

1. Gültigkeit
1.1 Diese Bedingungen liegen allen Einkaufsverträgen sowie den entsprechenden SAP-Bestellungen zugrunde, welche von mit der Pfleiderer Deutschland GmbH verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, soweit diese ihren Sitz nicht innerhalb des Hoheitsgebietes von Polen haben, in deren Eigenschaft als Auftraggeber (AG) / Käufer / Besteller getätigt werden. Diese Einkaufsbedingungen finden daher Anwendung auf sämtliche Bestellungen und Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN) auch, wenn weder bei Bestellung noch bei anderer Gelegenheit auf sie hingewiesen wurde, sofern der AN sie aus einer früheren Geschäftsverbindung oder anderswie kannte oder kennen musste.
1.2 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.3 Im Fall eines Widerspruches zwischen dieser Fassung und fremdsprachlichen Übersetzungen ist ausschließlich die deutsche Fassung verbindlich.
1.4 Entgegenstehende, von diesen abweichende oder zusätzliche Bedingungen des AN werden vom AG weder anerkannt, noch können sie Vertragsinhalt werden. Dies gilt auch, wenn der AG in Kenntnis der entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung annimmt.
1.5 Vom AN gestellte Bedingungen gelten ausnahmsweise nur dann, wenn sich der AG schriftlich und ausdrücklich mit ihnen gänzlich oder mit teilweise einverstanden erklärt hat.
 
2. Rangfolge
Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge:
die Bestimmungen des individuellen Vertrages oder der Bestellung
die in dem Vertrag oder der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen sowie spezielle und allgemeine technische Bedingungen
Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzordnung des AG sowie die Regelwerke des AG bezüglich Qualität, Unfallverhütung, Transport- und Anlagensicherheit
die Bedingungen für die Arbeit von Fremdfirmen an Standorten des AG sowie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Kauf-, Werkliefer- und Werkverträge (abrufbar jeweils im Internet unter www.pfleiderer.com).
 
3. Angebot

3.1 Der AN hat sich im Angebot genau an die gegebenenfalls vorausgegangene Anfrage des AG zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
3.2 Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keinerlei Verpflichtungen für den AG.
3.3 Aus Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse kann kein Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten hergeleitet werden. Das Angebot hat kostenlos zu erfolgen.
 
4. Bestellung / Bestellannahme / Vertragsschluss
4.1 Bestellungen bedürfen der Schriftform (unter Einschluss von SAP-Bestellungen, Fax und Email).
4.2 Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung.
4.3 Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn der AG sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.
4.4 Die Bestellung ist innerhalb von 4 Werktagen durch den AN zu bestätigen oder die Bestellung abzulehnen. Sofern AN und AG in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zueinander stehen, gilt die Bestellung des AG ferner durch den AN als angenommen, wenn und soweit die Bestellung nicht binnen 4 Werktagen vom ausdrücklich AN abgelehnt wurde.
4.5 Eine gesamte oder teilweise Weitergabe der dem AN übertragenen Leistungen und Arbeiten an Dritte (Nachunternehmer), bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Ebenso verhält es sich bei der Vergabe von Teilleistungen durch Nachunternehmer an ein weiteres Unternehmen.
4.6 Bestellungen, die der AG auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelt hat, kann der AN auf dem gleichen Wege bestätigen.
 
5. Lieferzeit
5.1 Die vom AG auf der Bestellung angegebenen Termine sind verbindlich und müssen vom AN - mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt - verbindlich strikt eingehalten werden. Ist anstelle eines konkreten Liefertermins eine Lieferfrist vereinbart, so läuft diese ab dem Tag der Auftragserteilung durch den AG (Absendedatum).
5.2 Der jeweils bestimmte Liefertermin versteht sich als Ankunfts- bzw. Fertigstellungstermin.
5.3 Sofern der AN die vereinbarten Liefertermine nicht einhält und dies zu vertreten hat, kommt der AN automatisch mit Nichterfüllung bei Ablauf des maßgeblichen Lieferdatums in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung des AG bedarf.
5.4 Sobald der AN absehen kann, dass er seine vertraglichen Pflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem AG unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraus-sichtlichen Dauer der Verzögerung bzw. des Ausmaßes der Nichterfüllung anzuzeigen und alle ihm zumutbaren Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
5.5 Befindet sich der AN bei der Lieferung von beweglichen Sachen in Verzug bzw. ist er bei der Herstellung und Aufstellung sowie Inbetriebnahme von unbeweglichen Sachen, wie fest einzubauenden Maschinen, kompletten Maschinen- und Fertigungsanlagen und sonstigen Geräten in Verzug, so hat er je Kalendertag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe von mindestens 0,2 % der Netto-Auftragssumme, maximal jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu zahlen. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
5.6 Daneben haftet der AN für den infolge der Terminüberschreitung, insbesondere durch Produktionsengpässe, Auftragszurückweisungen und Lohnausfälle, beim AG entstehenden, vom AN zu vertretenden Schaden, welcher über die zu zahlende Vertragsstrafe hinausgeht. Ferner ist der AG bei nicht unwesentlicher Terminüberschreitung (ab 5 Tagen) zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.7 Auf das Ausbleiben notwendiger, vom AG zu liefernder Unterlagen, kann sich der AN nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
 
6. Erfüllungsort, Gefahr- und Kostentragung
6.1 Die Lieferung hat an die im Auftrag genannte Anschrift zu erfolgen.
6.2 Der AN trägt die Verantwortung für die genaue Einhaltung der ihm aufgegebenen Versandvorschriften.
6.3 Der AG ist berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, ohne dass er dadurch in Annahme- bzw. Abnahmeverzug gerät, wenn am Tage des Eingangs keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vorliegen. Die Kosten der berechtigten Abnahmeverweigerung trägt der AN.
6.4 Der AN trägt bis zur Übergabe an bzw. bis zur Abnahme durch den AG die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall eine Lieferung ab Werk vereinbart wurde, der Versand auf eigene Rechnung des AG vorzunehmen war oder In-coterms / sonstige Handelsklauseln zur Anwendung kommen.
6.5 Maßgeblich für Mengen und Gewichte sind die jeweiligen, vom AG ermittelten Werte.
6.6 Bei nachweislich nicht vom AG zu vertretenden oder leicht fahrlässig verursachten Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen oder sonstigen Störungen aufgrund höherer Gewalt ist der AG auf die Dauer der Störungen von der rechtzeitigen Abnahme der bestellten Lieferung bzw. Leistung sowie von deren Bezahlung entbunden, ohne dass dem AN hierdurch ein Schadensersatzanspruch entsteht.
 
7. Transport- und Versandvorschriften
7.1 Alle Leistungen verstehen sich grundsätzlich frachtfrei zur angegebenen Versandanschrift einschließlich Verpackung und Transportversicherung, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
7.2 Der AN hat im Interesse des AG eine geeignete und verlässliche Transportmöglichkeit zu wählen und der jeweiligen Empfangsstelle eine Versandanzeige zuzusenden.
7.3 Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
7.4 Eine Pflicht zur Rückgabe von Verpackungsmaterial sowie die Übernahme von Verpackungskosten durch den AG erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Im Übrigen ist der AN auf Verlangen des AG verpflichtet, etwaige Verpackungsmaterialen vom AG zurückzunehmen und vorschriftsgemäß auf eigene Kosten zu entsorgen.
7.5 Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transportes einschließlich des Entladens bis zur Annahme in der Empfangsstelle entstehen, haftet der AN.
7.6 Jeder Leistung ist ein Lieferschein bzw. ein prüffähiger Leistungsnachweis sowie Transportpapieren beizufügen. Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben (Bestell-Nr., Bestelldatum, Anlieferstelle, Empfänger und Material-Nr.) anzugeben.
7.7 Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der AN, sofern nicht der AG die Fehlleitung des Transportes zu vertreten hat.
7.8 Der AN ist zu Teillieferungen/ -leistungen nur ausnahmsweise mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt.
7.9 Sofern der Transport aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung auf Rechnung des AG erfolgt, sind die für den AG günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen.
7.10 Der AG ist berechtigt, wahlweise auch ab Werk des AN unter Abzug der mit dem Transport / der Transportversicherung in Verbindung stehenden Kosten zu empfangen bzw. von einer etwaig bestehenden eigenen Transportversicherung Gebrauch zu machen, wenn er dies dem AN rechtzeitig bekannt gibt. In diesem Fall gehen Nutzen und Gefahr mit der Annahme auf den Besteller über.
7.11 Die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den AG bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß und stellt keine Abnahme dar. Sendungen, die wegen Nichtbeachtung der Versandvorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des AN, wobei der AG berechtigt ist, Inhalt und Zustand festzustellen.
7.12 Der AN haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Versandvorschriften durch ihn oder seine Unterlieferanten einschließlich der beauftragten Transportunternehmen entstehen.
 
8. Gewährleistung
8.1 Der AN gewährleistet, dass die Ausführung seiner Lieferungen/Leistungen grundsätzlich den gesetzlich vorgeschriebenen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht.
8.2 Der AN garantiert, dass die Vertragsgegenstände die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben, für den vorgesehenen Verwendungszweck uneingeschränkt geeignet sind und in einwandfreiem Zu-stand/ frei von irgendwelchen Gebühren, Pfandrechten oder sonstigen Lasten geliefert bzw. eingebaut werden, den angegebenen Verbrauch nicht übersteigen und den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, dem Gerätesicherheitsgesetz und den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.
8.3 Der AN leistet ferner Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den geltenden gesetzlichen und verwaltungsbehördlichen Bestimmungen, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und insbesondere den Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
8.4 Der AN garantiert zudem eine einwandfreie, umfassende Dokumentation.
8.5 Erfolgen Herstellung und/oder Einbau einer Maschine oder eines Gerätes bzw. einer vollständigen Anlage nach gesondert vereinbartem Plan bzw. Sonderwunsch, leistet der AN Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand den vorgesehenen Zweck erfüllt und gesetzeskonform ist.
8.6 Bei Lieferung von Roh- oder Hilfsstoffen garantiert der AN, dass die gelieferte Ware der vertraglich vereinbarten Güte und Gebrauchsfähigkeit, ferner den einschlägigen DIN-Vorschriften sowie den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.
8.7 Jegliche Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten des AN hergestellten Teile bzw. Zulieferungen von Unterlieferanten.
8.8 Der AG wird dem AN Mängel des Leistungsgegenstandes ohne unnötigen Aufschub anzeigen (Mängelrüge), sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftslaufes festgestellt werden. Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge bei beweglichen Sachen und Roh- oder Hilfsstoffen beginnt erst dann, wenn die Lieferung bzw. die Maschine etc. eingegangen bzw. aufgestellt und betriebsbereit übergeben ist und beträgt zwei Wochen. Eine Prüf- und Rügepflicht des AG entfällt für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Qualitätssicherungsvereinbarung besteht. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass Incoterms oder andere Handelsklauseln zur Anwendung kommen.
8.9 Die Gewährleistungsrechte und alle sonstigen Rechte des AG aus der Mangelhaftigkeit der Leistung/ des Leistungsgegenstandes bleiben sowohl durch die Abnahme der Leistungen durch den AN als auch bei nicht oder nicht fristgerecht erfolgter Mängelanzeige unberührt.
8.10 Bei unbeweglichen Sachen wie fest eingebauten Maschinen und Anlagen ist eine Abnahme durch den AG erforderlich, die erst dann erfolgen muss, wenn die Maschine bzw. Anlage ordnungsgemäß installiert, eingerichtet und betriebsfähig ist. Im Hinblick auf § 640 Abs. 2 BGB muss die vom AN gesetzte Frist mindestens 4 Wochen betragen. Die Frist nach § 640 Abs. 2 BGB beginnt nicht zu laufen, sofern nachweislich eine Fertigstellung des Werkes durch den AN bei Fristsetzung nicht vorlag. In Abweichung zu den Regelungen nach § 640 Abs. 2 BGB bedarf es zudem zur Verhinderung des Eintritts einer Abnahmefiktion der Angabe mindestens eines Mangels nicht, wenn der AN einen tatsächlich bestehenden nicht unwesentlichen Mangel des Werkes bei Fristsetzung zur Abnahme kennt.
8.11 Sämtliche vom AN ohne Genehmigung des AG vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der gemachten Angaben, Abbildungen, Maße, Konstruktionen, Verarbeitung, Material und technischen Eigenschaften der bestellten Lieferung stellen eine mangelhafte Lieferung oder Herstellung des Vertragsgegenstandes dar und begründen keine Genehmigungs- und/oder Abnahmepflicht.
8.12 Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen von Sachen beträgt 24 Monate, beginnend ab der Übergabe bzw. Abnahme. Bei mangelbehafteten Lieferungen ist der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnend mit Auftreten des Mangels während der gesamten Dauer des Fortbestehens des jeweiligen Mangels, d.h. bis zum erfolgreichen Abschluss der Nachbesserung, gehemmt.
 
9. Mängelbeseitigung
9.1 Im Falle von Mängeln ist der AG berechtigt, vom AN nach seiner Wahl entweder eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung mangelfreier Vertragsgegenstände zu verlangen.
9.2 Vor Übergabe können mangelhafte Vertragsgegenstände zurückgewiesen werden.
9.3 Ist der Vertragsgegenstand bereits übergeben, so ist die mangelhafte Lieferung unverzüglich auf Kosten des AN zur Abholung bereitzustellen und einzulagern, wenn Nachlieferung mangelfreier Vertragsgegenstände verlangt wird.
9.4 Alle Kosten der Nacherfüllung, wie z.B. Arbeits- und Materialkosten, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit einem mangelbedingt erforderlichen Ein- und Ausbau der mangelhaften Lieferung sowie Kosten aus jeglicher Art von Transport, trägt der AN. Etwaige Ausschlüsse oder Abschwächungen der Pflichten des AN nach den Vorschriften des § 439 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 445a, 475 Abs. 4 und 6 BGB werden vom AG nicht akzeptiert und sind unwirksam. Grundsätzlich bleiben die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile bis zum Ersatz zur Verfügung des AG und werden durch Ersatz Eigentum des AN. Wird der Leistungsgegenstand im Zuge der Nacherfüllung transportiert, trägt der AN die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur neuerlichen Übergabe an den AG.
9.5 Wird die Leistung/ der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Gewährleistungsfrist erneut, bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.
 
10. Schadensersatz für Mängel und Mangelfolgeschäden
10.1 Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder schlägt sie fehl, so können nach Wahl des AG Minderung, Rücknahme der Lieferung und/oder Schadensersatz verlangt werden.
10.2 Nach erfolglosem Ablauf einer ordnungsgemäß gesetzten Nacherfüllungsfrist, ist der AG auch berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des AN selbst vorzunehmen.
10.3 Die Nacherfüllung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
10.4 Stellt sich bei der Lieferung von Roh- und Hilfsstoffen eine mangelhafte Lieferung erst nach der Weiterverarbeitung heraus, so haftet der AN auch für den daraus entstehenden Schaden.
10.5 Der AN verpflichtet sich zudem zur Übernahme der Kosten für alle auf den Mangel der Lieferung/ Leistung zurückzuführenden Ein- und Ausbaukosten.
 
11. Prüfungen und Werkstoffnachweise, CE-Kennzeichnung und Gefährdungsbeurteilung
11.1 Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der AN die sachlichen und seine personellen Kosten. Der AG trägt seine personellen Kosten.
11.2 Der AN hat dem AG die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher schriftlich verbindlich anzuzeigen, und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegen-stand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des AG zu Lasten des AN.
11.3 Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der AN hierfür alle sachlichen und personellen Kosten.
11.4 Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der AN die sachlichen und personellen Kosten.
11.5 Gemäß geltender EU-Verordnungen (Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)) haben daher Lieferanten von gefährlichen Stoffen oder Gemischen, dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant verpflichtet sich bei jeder Lieferung eines Stoffes/Gemisches, unabhängig seiner gefährlichen Eigenschaften, ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (gem. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) an den AG (elektronisch) zu übermitteln.
11.6 Sofern auf den Vertragsgegenstand aufgrund seiner Art oder Beschaffenheit eine oder mehrere EU-Richtlinien Anwendung finden, wird der AN in eigener Verantwortung gemäß dem jeweils geltenden EU-Recht, insbesondere Richtlinie 2001/95/EG, Verordnung Nr. 765/2008 und Richtlinie 2006/42/EG prüfen, welche EU-Richtlinien bei der Produktion, Lieferung, Inverkehrbringen oder für den späteren Betrieb des Vertragsgegenstandes anzuwenden sind und entsprechende Dokumente, wie z.B. eine Gefährdungsbeurteilung, Dokumente und Kennzeichnungen (wie etwa eine EU-Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung) für die entsprechenden Produkte, Maschinen, unvollständigen Maschinen, Gesamtheit von Maschinen / Gesamtheit von unvollständigen Maschinen, Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen Ursprungs, welche ggf. zusammenfügt worden sind erstellen und das Produkt, soweit rechtlich möglich, mit der CE-Kennzeichnung versehen, bevor dieses erstmals in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Es sind dabei alle anzuwendenden Richtlinien / Verordnungen zu berücksichtigen. Der AN verpflichtet sich das Produkt nur in den Verkehr zu bringen und durch den AN in Betrieb nehmen zu lassen, wenn es den Bestimmungen sämtlicher zum aktuellen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist.
 
12. Versicherungen und Haftungsbestimmungen / Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
12.1 Der AN haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn oder seine Beauftragten beim AG verursacht werden, soweit er dies zu vertreten hat, es sei denn, eine verschuldensunabhängige Haftung ist gesetzlich vorgesehen.
12.2 Darüber hinaus haftet der AN bei der Ausführung aller Arbeiten, auch bei der Ausführung durch seine Beauftragten dafür, dass die, insbesondere für die Werke des AG geltenden, Unfall- und Brandverhütungs-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften sowie die jeweils geltende Hofordnung und die Bedingungen für Fremdfirmen in Pfleiderer-Werken beachtet werden.
12.3 Der AN stellt den AG von allen Schadenersatzansprüchen Dritter, auch von Anweisungen von Aufsichtsbehörden usw., frei, die im Zusammenhang mit seiner vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung geltend gemacht werden.
12.4 Er hat dem AG auf dessen Wunsch eine ausreichende Deckung durch eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
12.5 Der AN sowie von ihm Beauftragte haben für die sorgfältige und sichere Aufbewahrung des in die Betriebsanlagen des AG eingebrachten Eigentums zu sorgen. Für Schäden an diesem Eigentum oder für ein Abhandenkommen haftet der AG, soweit gesetzlich zulässig nicht.
12.6 Ansprüche des AN gegen den AG auf Schadenersatz, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und Folgeschäden sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie Fälle der zwingenden gesetzlichen Haftung und der wesentlichen Vertragspflichtverletzung. In Fällen grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Haftung des AG jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
 
13. Auftragsumfang
13.1 Der AG behält sich vor und ist berechtigt, den Auftragsumfang zu verringern oder zu erweitern sowie Änderungen in der Ausführungsart von Maschinen und Anlagen, insbesondere aufgrund neuer technischer Erkenntnisse, soweit hierin für ihn eine Verbesserung liegt, sowie Änderungen des Ortes der Lieferung bzw. der Aufstellung zu verlangen, ohne dass dem AN deswegen Schadensersatzansprüche entstünden.
13.2 Solche Änderungswünsche des AG wird der AN innerhalb von zehn Kalendertagen auf ihre möglichen Konsequenzen hin überprüfen und dem AG das Ergebnis schriftlich mitteilen, wobei im Zuge dessen insbesondere die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und den Terminplan aufzu-zeigen sind.
13.3 Über einen angemessenen Ausgleich einer sich durch die Änderungswünsche des AG nachweislich ergebenden Kostenerhöhungen und/oder Lieferverzögerungen ist zu verhandeln.
Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/ Leistungsumfanges sowie Mehrmengen, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, zeigt der AN dem AG unverzüglich schriftlich an. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
 
14. Preisberechnung
14.1 Die in Bestellungen angegebenen Preise sind Höchstpreise, die bei zwischenzeitlich eintretenden Preiserhöhungen verbindlich bleiben. Preiserhöhungen und Überlieferungen werden mit der Rechnung nur akzeptiert, wenn der AG vor Rechnungserhalt sein schriftliches Einverständnis erklärt hat. Andern-falls erfolgt eine Rechnungskürzung.
14.2 Sollte der AN in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und/oder die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
 
15. Rechnung und Zahlung; Zahlungsverzug

15.1 Zahlungen des AG erfolgen nach Eingang der Lieferung/ Rechnung netto
- innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto
- innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto
- innerhalb von 60 Tagen ohne Skonto.
Fallen Lieferungs- und Rechnungseingang auseinander, so läuft die Zahlungsfrist erst ab dem Zeit-punkt, ab dem sowohl der Waren- als auch der Rechnungseingang erfolgt ist.
15.2 Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer können zurückgewiesen werden.
15.3 Bei Mängelrügen ist der AG berechtigt, den 3-fachen Betrag der voraussichtlichen Kosten einer Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bis zur vollständigen mangelfreien Lieferung bzw. Herstellung einzubehalten.
15.4 Der AN kann nur mit schriftlicher Zustimmung Forderungen an Dritte abtreten; dies gilt auch für eine Abtretung im Rahmen eines Factoring-Vertrages. Wird eine Abtretung ohne unsere Zustimmung vorgenommen, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
15.5 Wenn gegen den AN ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird ist der AG ebenfalls berechtigt zurückzutreten.
15.6 Für den AN besteht gegenüber den Ansprüchen des AG, mit Ausnahme von unbestrittenen/ rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche ein Aufrechnungsverbot.
15.7 Eine Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten oder andere Rechte aus der Mangelhaftigkeit der Leistung keinen Einfluss. Ebenfalls ist unter keinen Umständen mit vorbehaltloser Zahlung des AG eine gleichzeitige damit zum Ausdruck gebrachte Anerkennung der Leistung des AN als vertragsgemäß verbunden.
 
16. Eigentumsvorbehalt

16.1 Der AG akzeptiert Eigentumsvorbehalte ausschließlich in einfacher Form
16.2 Das Eigentum geht bereits mit Bezahlung der Rechnung an den AG über, auch dann, wenn vom Betrag berechtigte Abzüge vorgenommen wurden.
16.3 Jeglichem Eigentumsvorbehalt in verlängerter oder erweiterter Form wird ausdrücklich widersprochen.
 
17. Gegenstände

17.1 Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Unterlagen und dergleichen, die für die Ausführung eines Auftrags vom AG zur Verfügung gestellt oder bezahlt werden, bleiben bzw. werden dessen Eigentum und der AN haftet für ihren Verlust oder ihre Beschädigung bzw. missbräuchliche Benutzung bis zur ordnungsgemäßen und vollständigen Rückgabe.
17.2 Bei Verarbeitung von Material, das im Eigentum des AG steht, wird uns das Eigentum an der neuen Sache direkt an den AG übertragen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem AG gehörenden Waren, geht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung auf den AG.
17.3 Materialien, die im Eigentum des AG stehen sind sofort nach der Annahme durch den AN ausdrücklich zu kennzeichnen und gesondert von gleichem oder ähnlichem Material zu lagern. Über diese Materialien, die nur im Rahmen der vorgesehenen Fertigung verwendet werden dürfen, darf in keiner anderen Weise verfügt werden.
17.4 Werkzeuge für Sonderteile, sowie Werkzeuge, die der AN auf Kosten des AG erstellt dürfen nur für die jeweilige Bestellungen des AG verwendet werden, wobei der AN verpflichtet ist, sie gegen Beschädigung/ Verlust zu versichern.
 
18. Montagen
Werden in einem Werk des AG Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. durchgeführt, so gelten hierfür die Bedingungen für die Arbeit von Fremdfirmen an Standorten des AG oder dessen verbundener Unternehmen (abrufbar unter www.pfleiderer.com).
 
19. Gewerbliche Schutzrechte

19.1 Der AN gewährleistet, dass durch die von ihm gelieferten Gegenstände keine Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
19.2 Der AN stellt den AG von jeglicher Verbindlichkeit, Haftung, Verlusten, Schadensersatzforderungen einschließlich Kosten und Auslagen, die sich aus einer Forderung oder aus Rechtsstreitigkeiten wegen einer von ihm zu vertretenden Verletzung von Patenten oder jeglichen anderen gewerblichen Schutz-rechten ergeben, frei.
19.3 Werden solche Ansprüche gegen den AG geltend gemacht, so der AN auf seine Kosten die Rechtsverteidigung und stellt den AG im Innenverhältnis von allen Forderungen Dritter, gleich welcher Art, frei.
19.4 Sollten solche Ansprüche gegen den AN erhoben werden, benachrichtigt dieser den AG hierüber unverzüglich schriftlich und erteilen ihm die notwendigen Informationen auf seine Kosten.
19.5 Bei einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter, wird der AN auf Verlangen des AG entweder ein Nutzungsrecht für die betroffene Lieferung oder Leistung erwirken, oder die Lieferung oder Leistung so ändern, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.
 
20. Geheimhaltungsverpflichtung

20.1 Der AN verpflichtet sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut wurden oder ihm bei Gelegenheit der Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden sowie während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zu verwerten und Dritten gegenüber geheim zu halten.
20.2 Die Veröffentlichungen des Namens der Firma/ der Marke des AG zu Werbezwecken oder im Rahmen von Referenzerwähnungen, etc., ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet.
 
21. Mindestlohn / Einhaltung sozialethischer Mindeststandards

21.1 Der AN versichert, dass er alle jeweils gesetzlichen geltenden und im Einzelfall anwendbaren vertraglichen Vorschriften zum Mindestlohn, derzeit für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland geregelt im Mindestlohngesetz (MiLoG), umfassend beachten und einhalten wird.
21.2 Der AN versichert, sich über alle etwaigen branchen-, landes- und tätigkeitsspezifisch ausgehandelten / geltenden Mindestlöhne und Sozialvorschriften stets informiert zu halten und diese uneingeschränkt einzuhalten.
21.3 Der AN verpflichtet sich dazu, sicherzustellen, dass eingesetzte Subunternehmer und deren Subunternehmer jeweils den gesetzlichen Mindestlohn bzw. die branchenspezifisch ausgehandelten Mindestlöhne ebenfalls an die jeweils eingesetzten Mitarbeiter bezahlen sowie die Mindeststandards beachten.
21.4 Der AN stellt ferner sicher, dass auch bei etwaigen Einsätzen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die dort jeweils geltenden Vorschriften zu sozialen Mindeststandards und Mindestlohn eingehalten werden, bzw. sofern die Leistungen innerhalb/ bezüglich des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden, den jeweils eingesetzten Personen der gesetzliche jeweils geltende Mindestlohn bzw. der branchenspezifisch vorgeschriebene Mindestlohn bezahlt wird.
21.5 Der AN verpflichtet sich zur gewissenhaften Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften durch die ausführenden Leistungsträger, die als Subunternehmer eingesetzt werden.
21.6 Der AN verpflichtet sich, bei etwaigen Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere für jeden etwaigen Fall eines möglichen Gesetzesverstoßes von Ersatzansprüchen Dritter im Innenverhältnis, rechtsverbindlich freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
21.7 Der AG ist berechtigt bei Verstößen des AN gegen die vorstehenden Verpflichtungen etwaig bestehende Vertragsverhältnisse außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Angabe von weiteren Gründen zu beenden bzw. den Auftrag anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des AN.
 
22. Subunternehmer / Sicherstellung gesetzlicher Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung
22.1 Im Fall des vom AG schriftlich genehmigten Einsatzes von Subunternehmern durch den AN sind die spezifischen Leistungen zu benennen, die an Subunternehmer vergeben werden. Der AN übernimmt die Verantwortung dafür, dass die eingesetzten Subunternehmer die arbeitssicherheitsrechtlichen Regelungen, insbesondere die geltenden berufsgenossenschaftlichen sowie weitere durch den AG vorgegebene Vorschriften und Regeln und dokumentieren dies in einem Kurzprotokoll. Hiervon erhält der AG eine Abschrift.
22.2 Jeder Subunternehmer hat sich vertraglich dazu zu verpflichten, dem AN die erforderlichen Bescheinigungen neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft sowie – falls erforderlich – Arbeitserlaubnisse zur Vorlage beim AG zu über-geben.
22.3 Der AN hat den Subunternehmern hinsichtlich der von diesen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber dem AG übernommen hat.
22.4 Der AN darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit dem AG Verträge über andere Lieferungen/Leistungen abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die den AG oder den Nachunternehmer am Bezug von Lieferungen/Leistungen hindern, die der AG selbst oder der Subunternehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigt. Der AG hat das Recht einen bestimmten Subunternehmer aus wichtigem Grund zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation bestehen bzw. Arbeitssicherheits-/ Umweltschutzbestimmungen nicht beachtet werden. Der AN verpflichtet sich, in diesen Fällen unverzüglich für qualifizierten Ersatz zu sorgen. Durch eine Zurückweisung entstehende Verzögerungen gehen zu Lasten des AN. Setzt der AN Arbeitskräfte ohne vorherige schriftliche Zustimmung als Subunternehmer ein oder verstößt der AN gegen die Pflichten nach diesen Bestimmungen, so hat der AG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
22.5 Beide Parteien werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass es bei Ausführung der Leistungen durch den AN bzw. dessen Subunternehmer nicht zu Verstößen gegen die jeweils bei Leistungserbringung geltenden Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung kommt. Insbesondere hat der AN stets dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter der AN oder dessen Subunternehmer nicht in den Betrieb des AG eingegliedert werden bzw. den Weisungen des AG unterliegen.
 
23. Höhere Gewalt
23.1 Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle der liefernden Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen.
23.2 In Fällen höherer Gewalt ist der AN für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung nur befreit, wenn er den AG unverzüglich über das Bestehen der höheren Gewalt unterrichtet und das Bestehen substantiiert beweist.
23.3 Der AN muss sich nach besten Kräften darum bemühen, die höhere Gewalt zu beheben bzw. die nachteiligen Auswirkungen der höheren Gewalt auf den AG abzumildern. Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und ggf. festlegen, ob Nachlieferungen erfolgen sollen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von den betreffenden Bestellungen zurücktreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 4 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.
 
24. Sonstige Bestimmungen
24.1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird eine Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und der Bestimmungen des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksame Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Entsprechendes gilt für die Regelung von Vertragslücken.
24.2 Sofern Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach gesetzlichen Vorschriften.
24.3 Erfüllungsort ist der Ort der Versandanschrift, bzw. der Ort an dem die Leistung ausgeführt werden soll.
24.4 Diese Allgemeinen Einkaufbedingungen sowie sämtliche unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und werden auf Basis deutscher Gesetze und Rechtsprechung der deutschen Gerichtsbarkeit sowie des Europäischen Gerichtshofs ausgelegt. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen
24.5 Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus diesen Bedingungen in Verbindung mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis/ der jeweiligen Bestellung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solcher aus Wechsel, Schecks und anderen Urkunden, ist Nürnberg.

 

Stand: Oktober 2018

 

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