Satzung der Pfleiderer AG

Vollständiger Wortlaut der Satzung der im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 14555 eingetragenen Pfleiderer Aktiengesellschaft mit dem Sitz in 92318 Neumarkt (Fassung unter Berücksichtigung der Änderungs­beschlüsse vom 19. Juni 2007)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Die Gesellschaft führt die Firma Pfleiderer Aktiengesellschaft.

(2) Sie hat ihren Sitz in Neumarkt.

§ 2

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer Unternehmensgruppe, die insbesondere im Bereich Produkte und Systeme für den Möbel- und Objektbereich, insbesondere Plattenwerkstoffe, Oberflächenmaterialien und Fußbodenbeläge, tätig ist. Die Tätigkeit umfasst die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb der Produkte, den Handel mit Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen und fertigen Erzeugnissen und Waren sowie die Erzeugung von Energie.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann in den in Absatz 1 bezeichneten Bereichen auch selbst tätig werden.

(3) Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstand sich ganz oder teilweise auf die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche erstreckt. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.

§ 3

(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

(2) Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4

(1) Das Grundkapital beträgt Euro 136.514.816. Es ist eingeteilt in 53.326.100 Stückaktien.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. Juni 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu Euro 68.257.408,00 durch die einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 26.663.050 auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je Euro 2,56 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Grundsätzlich sind die neuen Stückaktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

a) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelanleihen auszugeben sind, die in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden oder die während der Laufzeit dieser Ermächtigung nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden;

b) bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, wobei dieser Ausschluss des Bezugsrechts auf insgesamt höchstens 20 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist;

c) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlung spflicht zustehen würde.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

(3) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 25.600.000 durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen Aktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie

a) die Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsscheinen oder Wandlungsrechten, die mit den von der Pfleiderer Aktiengesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 18. Juni 2012 auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19. Juni 2007 auszugebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen verbunden sind, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder

b) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Pfleiderer Aktiengesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 18. Juni 2012 auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19. Juni 2007 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.

(4) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 1.989.836,80 bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 777.280 neuen Stückaktien der Gesellschaft nur insoweit durchgeführt, wie im Rahmen der bis zum 30. Juni 2006 erteilten Ermächtigung sowie im Rahmen des Pfleiderer Aktienoptionsplans 2001 Bezugsrechte ausgegeben worden sind, die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte weder eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die neuen Stückaktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, in dem sie ausgegeben werden.

(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 11.661.644,80 bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 4.555.330 neuen Stückaktien der Gesellschaft nur insoweit durchgeführt, wie im Rahmen der bis zum 31. Mai 2011 erteilten Ermächtigung sowie im Rahmen des Pfleiderer Aktienoptionsplans 2006 Bezugsrechte ausgegeben werden, die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte weder eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die neuen Stückaktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, in dem sie ausgegeben werden.

§ 5

(1) Die Aktien lauten auf Namen. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum, soweit es sich um juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, Einzelkaufleute u. Ä. handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und ihren Sitz, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien und ihre elektronische Postadresse (E-Mail-Adresse) anzugeben, sofern sie eine haben.

(2) Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten sollen, so lauten sie auf Namen.

(3) Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das Gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine. Es können Sammelurkunden ausgegeben werden. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien dann zugelassen sind.

III. Vorstand

§ 6

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.

§ 7

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der
Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen.

(2) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

IV. Aufsichtsrat

§ 8

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von den Arbeitnehmern gewählt.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Bestellung des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt, soweit die Amtszeit des Nachfolgers bei seiner Bestellung nicht abweichend bestimmt wird, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen.

§ 9

(1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und einen oder mehrere Stellvertreter.

(2) Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 10

(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegraphisch oder per Telefax einberufen.

(2) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.

§ 11

(1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen im Wege schriftlicher, fernschriftlicher (per Telefax oder E-Mail) oder fernmündlicher (telefonisch oder per Videokonferenz) Stimmabgabe gefasst werden. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Die Sitzungen des Aufsichtsrats finden in der Regel als Präsenzsitzungen statt, können jedoch einschließlich der Beschlussfassung auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.

(3) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß angekündigt wurden, darf nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn keines der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist widerspricht.

(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung.

(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(6) Nehmen an einer Beschlussfassung nicht sämtliche Aufsichtsratsmitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe teil, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. Im Falle einer Vertagung findet die erneute Beschlussfassung, sofern keine besondere Aufsichtsratssitzung einberufen und nicht gemäß Absatz 1 Satz 2 verfahren wird, in der nächsten turnusmäßigen Sitzung statt. Ein nochmaliges Minderheitsverlangen auf Vertagung ist bei der erneuten Beschlussfassung nicht zulässig.

(7) Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn die gleiche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer an der Beschlussfassung teilnehmen.

§ 12

(1) Der Aufsichtsrat kann - neben dem gemäß § 27 Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes zu bildenden Ausschuss - aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse regeln. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.

(2) Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt.

(3) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der § 10 und § 11 Absatz 1, 4 und 5 entsprechend. Ergibt eine Abstimmung im Ausschuss Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Ausschusses zwei Stimmen.

§ 13

(1) Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest.

(2) Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden abgegeben.

§ 14

Die Aufsichtsratsmitglieder haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen sowie Geheimnisse der Gesellschaft, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§ 15

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält

a) jährlich eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von
Euro 33.600,00;

b) für jede Teilnahme an einer Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung ein Sitzungsentgelt in Höhe von Euro 1.500,00, wobei die Teilnahme an Sitzungen des nach § 27 Abs. 3 MibestG gebildeten Vermittlungsausschusses unberücksichtigt bleibt;

c) jährlich eine erfolgsorientierte, nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses zahlbare Vergütung in Höhe von Euro 150,00 für jeden Cent, um den der im Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung festgelegte Dividendenbetrag je Aktie den Betrag von 11 Cent übersteigt, höchstens jedoch in Höhe der festen Vergütung.

(2) Die feste Vergütung und die erfolgsorientierte Vergütung betragen für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Doppelte, für jeden stellvertretenden Vorsitzenden und für Vorsitzende von Ausschüssen des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache sowie für gewählte Mitglieder in Ausschüssen des Aufsichtsrats das 1,25-fache der in Absatz 1 genannten Beträge. Die Mitgliedschaft im nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Vermittlungsausschuss bleibt unberücksichtigt. Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats mehrere der vorstehend genannten Funktionen ausübt, bemisst sich seine Vergütung ausschließlich nach der Funktion, die unter diesen am höchsten vergütet wird.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem Ersatz für die ihnen bei Wahrnehmung ihres Amts erwachsenen Auslagen. Eine auf ihre Bezüge zu entrichtende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Gesellschaft von Ansprüchen Dritter im gesetzlich zulässigen Rahmen freigestellt. Zu diesem Zweck unterhält die Gesellschaft eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung für Organmitglieder und Mitarbeiter des Konzerns.

§ 16

Zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

V. Hauptversammlung

§ 17

Die Hauptversammlungen werden in der Regel am Sitz der Gesellschaft abgehalten. Sie können auch an einen anderen Ort einberufen werden, der deutscher Wertpapierbörsenplatz ist. Zu ihnen beruft der Vorstand oder der Aufsichtsrat die Aktionäre durch Bekanntmachung.

§ 18

(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anzumelden haben, einzuberufen.

(2) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.

(3) Die Anmeldung hat beim Vorstand am Sitz der Gesellschaft oder bei einer sonst in der Einberufung bezeichneten Stelle schriftlich, fernschriftlich oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung zu erfolgen. Der Vorstand kann in der Einladung zur Hauptversammlung eine kürzere Frist bestimmen.

(4) Einzelheiten über die Anmeldung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.

(5) Hauptversammlung kann auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Form der Übertragung ist in der Einberufung bekannt zu geben.

§ 19

Innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt.

§ 20

(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied führt den Vorsitz in der Hauptversammlung. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch den Aufsichtsrat gewählt.

(2) Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Reihenfolge und die Art der Abstimmungen. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und insbesondere den zeitlichen Rahmen der Versammlung, der Aussprache zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

§ 21

(1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(2) Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht schriftlich, per Telefax oder elektronisch auf eine von der Gesellschaft jeweils näher zu bestimmende Weise erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.

(3) Für die Beschlüsse der Hauptversammlung genügen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, als Stimmenmehrheit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung

§ 22

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 23

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat sowie dem Abschlussprüfer vorzulegen.

§ 24

(1) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung bestimmt.

(2) Die Gewinnanteile der Aktionäre werden stets im Verhältnis der auf ihren Anteil am Grundbetrag geleisteten Einzahlungen und im Verhältnis der Zeit, die seit dem für die Leistung bestimmten Zeitpunkt verstrichen ist, verteilt.

(3) Bei Ausgabe neuer Aktien kann für diese eine andere Gewinnanteilberechtigung festgesetzt werden.

VII. Schlussbestimmung

§ 25

Der Gründungsaufwand zu Lasten der Gesellschaft beträgt DM 2.300.